Fördermittel - BAB
Die BAB (Besufsausbildungsbeihilfe) kann sowohl für einen Ausbildungsberuf,
als auch für eine berufsvorbereitende Maßnahme gezahlt
werden. Dabei ist darauf zu achten, dass es sich beim Ausbildungsberuf
um eine anerkannte betriebliche Ausbildung handelt. Hierbei wird nur
für die 1. Ausbildung BAB geleistet.
Um BAB - Leistungen für eine berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
zu erhalten, muss diese auf eine Ausbildung vorbereiten oder einer
beruflichen Eingliederung (ab 1.1.2004 dürfen auch allgemeinbildende
Fächer enthalten sein, sofern sie nicht überwiegen) dienen.
Dabei darf sie NICHT den Schulgesetzen der Länder unterliegen.
Des weiteren ist sie förderungsfähig, wenn sie unter Berücksichtigung
verschiedener Faktoren (z.B. Berufserfahrung des Leiters, Gestaltung
des Lehrplans etc.) eine erfolgreiche Bildung erwarten lässt.
Außerdem muss sie durch Auftrag des Arbeitsamtes durchgeführt
werden und die Kosten angemessen bleiben.
Ab 2004 kann ebenfalls die Vorbereitung auf den nachträglichen
Erwerb des Hauptschulabschlusses gefördert werden.
Um BAB - Leistungen erhalten zu können, müssen noch verschiedene
Faktoren berücksichtigt werden. Sie erhalten BAB nur dann, wenn
Sie aufgrund Ihrer Ausbildungsstätte nicht mehr bei Ihren Eltern
wohnen können (z.B. wohnen Ihre Eltern in Hamburg, Sie erhalten
aber eine Ausbildungsstelle in Berlin), oder Sie älter als 18,
verheiratet oder geschieden, oder mindestens 1 Kind haben aber noch
in der Nähe Ihres Elternhauses wohnen.
Die Förderung tritt ein, wenn Ihnen die Mittel zur Deckung vom
Lebensunterhalt, Fahrtkosten etc. nicht anderweitig zur Verfügung
stehen. Daher wird eine Bedürftigkeitsprüfung durchgeführt,
wobei Ihr eigenes Einkommen, ggf. Ihres Ehegatten und das Einkommen
Ihrer Eltern angerechnet werden, sofern diese die Freibeträge
übersteigen.
Sie erhalten keine oder nur stark eingeschränkte BAB Zahlungen,
wenn Sie bereits von einer Behörde oder einem Amt gesetzlich
verpflichtete Zahlungen erhalten, die vom Wesen der BAB gleich sind.
Rechung für betriebliche Ausbildung:
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Bedarf für
Lebensunterhalt
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+
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Bedarf für
Fahrtkosten
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+
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Bedarf für sonstige
Anwendungen
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=
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GESAMTBEDARF
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Einkommen* des Auszubildenden
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+
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Einkommen* seines nicht dauernd von Ihm getrennt lebenden Ehegatten
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+
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Einkommen der
Eltern
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=
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GESAMTEINKOMMEN
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GESAMTBEDARF - GESAMTEINKOMMEN = ungedeckter Bedarf = BAB
!Anmerkung: Einkünfte abzüglich der Freibeträge!
Rechnung für berufsvorbereitende Maßnahmen:
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Bedarf* für
Lebensunterhalt
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+
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Bedarf* für
Fahrtkosten
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+
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Bedarf* für sonstige
Aufwendungen
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+
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Lehrgangskosten
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=
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BAB
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!!!Höhe der Bedarfssätze ist abhängig
von Art der Ausbildung und der Unterkunft!!!
Wie bereits erwähnt gibt es bei der Errechung der Gesamteinkünfte
sogenannte Freibeträge. Dies sind Beträge, die NICHT in
die Rechnung des zu ermittelnden ungedeckten Bedarfes eingehen. Für
die Berechnungsgrundlage werden vom Gesamteinkommen die Einkommen-
und Kirchensteuer, pauschal festgesetzte Beträge für soziale
Sicherungen, Altersentlastungsbeitrag sowie bei selbstbewohnten Eigentumswohnungen
oder Einfamilienhäuser die nach Einkommenssteuergesetz als Sonderausgaben
berücksichtigten Beträge abgezogen.
Dabei nimmt man vom Auszubildenden das aktuelle Gehalt, während
vom Ehepartner und von den Eltern die Einkünfte vom vorletzten
Kalenderjahr gelten. Sollten sich diese Einkünfte z.B. verringert
haben, dann muss der Auszubildende einen Sonderantrag stellen, dass
das aktuelle Gehalt berücksichtigt werden soll.
Vom Einkommen der Eltern sind anrechungsfrei:
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1440 €
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bei verheirateten und zusammenlebenden Eltern
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960 €
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bei alleinstehenden Eltern
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480 €
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beim Stiefelternteil
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435 €
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Kinder und Unterhaltsberechtigte, die keine förderungsfähige
Ausbildung aufweisen können.
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510 €
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wenn die Unterbringung während der Ausbildung außerhalb
des Elternhauses erfolgen muss
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Die entsprechenden Freibeträge für den Stiefelternteil,
Kinder- und Unterhaltsberechtigten verringert sich um das jeweilige
Einkommen. Abzüglich dieser Grundfreibeträge vom Einkommen
der Eltern werden weitere 50% sowie jeweils 5% für jedes Kind,
welches einen Freibetrag gewährt bekommt.
Geschwister, die die Eltern finanziell nicht mehr belasten, werden
aus dieser Rechnung entnommen.
Die nun vorhandene Summe ist der Anrechnungsbetrag, der zu gleichen
Teil auf weitere Geschwister angerechnet bzw. umgelegt werden kann,
wenn diese ebenfalls Förderungen erhalten.
Vom Einkommen des Ehegatten sind anrechungsfrei:
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960 €
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vom Gehalt des Ehegatten
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435 €
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bei Kindern und sonstige Unterhaltsberechtigte, die keine förderungsfähige
Ausbildung aufweisen können.
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Vom Einkommen des Auszubildenden sind anrechungsfrei:
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52 €
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vom Gehalt, wenn die Unterkunft des Auszubildenden außerhalb
des Elternhauses oder eines Elternteils notwendig ist
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112 €
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von der Waisenrente
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!!!Sämtliche Beträge gelten monatlich!!!
!!!Sollten Eltern die Unterhaltsleistungen verweigern, so kann
man eine BAB auf Antrag als Vorausleistung erhalten. Das zuständige
Arbeitsamt nimmt dann die Eltern auf Zahlungen in Anspruch!!!
Den BAB - Antrag können Sie in dem für Sie zuständigen
Arbeitsamt stellen.