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Fördermittel - BAB


Die BAB (Besufsausbildungsbeihilfe) kann sowohl für einen Ausbildungsberuf, als auch für eine berufsvorbereitende Maßnahme gezahlt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass es sich beim Ausbildungsberuf um eine anerkannte betriebliche Ausbildung handelt. Hierbei wird nur für die 1. Ausbildung BAB geleistet.
Um BAB - Leistungen für eine berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme zu erhalten, muss diese auf eine Ausbildung vorbereiten oder einer beruflichen Eingliederung (ab 1.1.2004 dürfen auch allgemeinbildende Fächer enthalten sein, sofern sie nicht überwiegen) dienen. Dabei darf sie NICHT den Schulgesetzen der Länder unterliegen. Des weiteren ist sie förderungsfähig, wenn sie unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren (z.B. Berufserfahrung des Leiters, Gestaltung des Lehrplans etc.) eine erfolgreiche Bildung erwarten lässt. Außerdem muss sie durch Auftrag des Arbeitsamtes durchgeführt werden und die Kosten angemessen bleiben.
Ab 2004 kann ebenfalls die Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses gefördert werden.

Um BAB - Leistungen erhalten zu können, müssen noch verschiedene Faktoren berücksichtigt werden. Sie erhalten BAB nur dann, wenn Sie aufgrund Ihrer Ausbildungsstätte nicht mehr bei Ihren Eltern wohnen können (z.B. wohnen Ihre Eltern in Hamburg, Sie erhalten aber eine Ausbildungsstelle in Berlin), oder Sie älter als 18, verheiratet oder geschieden, oder mindestens 1 Kind haben aber noch in der Nähe Ihres Elternhauses wohnen.

Die Förderung tritt ein, wenn Ihnen die Mittel zur Deckung vom Lebensunterhalt, Fahrtkosten etc. nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Daher wird eine Bedürftigkeitsprüfung durchgeführt, wobei Ihr eigenes Einkommen, ggf. Ihres Ehegatten und das Einkommen Ihrer Eltern angerechnet werden, sofern diese die Freibeträge übersteigen.

Sie erhalten keine oder nur stark eingeschränkte BAB Zahlungen, wenn Sie bereits von einer Behörde oder einem Amt gesetzlich verpflichtete Zahlungen erhalten, die vom Wesen der BAB gleich sind.

 

Rechung für betriebliche Ausbildung:

Bedarf für
Lebensunterhalt

+

Bedarf für
Fahrtkosten

+

Bedarf für sonstige
Anwendungen

=

GESAMTBEDARF

Einkommen* des Auszubildenden

+

Einkommen* seines nicht dauernd von Ihm getrennt lebenden Ehegatten

+

Einkommen der
Eltern

=

GESAMTEINKOMMEN

GESAMTBEDARF - GESAMTEINKOMMEN = ungedeckter Bedarf = BAB

!Anmerkung: Einkünfte abzüglich der Freibeträge!

 

Rechnung für berufsvorbereitende Maßnahmen:

Bedarf* für
Lebensunterhalt

+

Bedarf* für
Fahrtkosten

+

Bedarf* für sonstige
Aufwendungen

+

Lehrgangskosten

=

BAB

!!!Höhe der Bedarfssätze ist abhängig von Art der Ausbildung und der Unterkunft!!!


Wie bereits erwähnt gibt es bei der Errechung der Gesamteinkünfte sogenannte Freibeträge. Dies sind Beträge, die NICHT in die Rechnung des zu ermittelnden ungedeckten Bedarfes eingehen. Für die Berechnungsgrundlage werden vom Gesamteinkommen die Einkommen- und Kirchensteuer, pauschal festgesetzte Beträge für soziale Sicherungen, Altersentlastungsbeitrag sowie bei selbstbewohnten Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäuser die nach Einkommenssteuergesetz als Sonderausgaben berücksichtigten Beträge abgezogen.
Dabei nimmt man vom Auszubildenden das aktuelle Gehalt, während vom Ehepartner und von den Eltern die Einkünfte vom vorletzten Kalenderjahr gelten. Sollten sich diese Einkünfte z.B. verringert haben, dann muss der Auszubildende einen Sonderantrag stellen, dass das aktuelle Gehalt berücksichtigt werden soll.

 

Vom Einkommen der Eltern sind anrechungsfrei:

1440 €

 

bei verheirateten und zusammenlebenden Eltern

960 €

 

bei alleinstehenden Eltern

480 €

 

beim Stiefelternteil

435 €

 

Kinder und Unterhaltsberechtigte, die keine förderungsfähige Ausbildung aufweisen können.

510 €

 

wenn die Unterbringung während der Ausbildung außerhalb des Elternhauses erfolgen muss

 

Die entsprechenden Freibeträge für den Stiefelternteil, Kinder- und Unterhaltsberechtigten verringert sich um das jeweilige Einkommen. Abzüglich dieser Grundfreibeträge vom Einkommen der Eltern werden weitere 50% sowie jeweils 5% für jedes Kind, welches einen Freibetrag gewährt bekommt.
Geschwister, die die Eltern finanziell nicht mehr belasten, werden aus dieser Rechnung entnommen.
Die nun vorhandene Summe ist der Anrechnungsbetrag, der zu gleichen Teil auf weitere Geschwister angerechnet bzw. umgelegt werden kann, wenn diese ebenfalls Förderungen erhalten.

Vom Einkommen des Ehegatten sind anrechungsfrei:

960 €

 

vom Gehalt des Ehegatten

435 €

 

bei Kindern und sonstige Unterhaltsberechtigte, die keine förderungsfähige Ausbildung aufweisen können.

 

Vom Einkommen des Auszubildenden sind anrechungsfrei:

52 €

 

vom Gehalt, wenn die Unterkunft des Auszubildenden außerhalb des Elternhauses oder eines Elternteils notwendig ist

112 €

 

von der Waisenrente

 

!!!Sämtliche Beträge gelten monatlich!!!

!!!Sollten Eltern die Unterhaltsleistungen verweigern, so kann man eine BAB auf Antrag als Vorausleistung erhalten. Das zuständige Arbeitsamt nimmt dann die Eltern auf Zahlungen in Anspruch!!!

Den BAB - Antrag können Sie in dem für Sie zuständigen Arbeitsamt stellen.

 


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